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Infos zu Asyl

 

ABC-Leitfaden zur Flüchtlingsunterstützungsarbeit – Stand: 07.03.2016

Aufgrund der ständigen Änderungen im Asylrecht oder auch in Abläufen sind alle Angaben ohne Gewähr!

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A – Abschiebung

Durch das „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ vom Oktober 2015 wurde u.a. § 59 Abs. 1 S. 8 Aufenthaltsgesetz neu eingefügt. Er lautet wie folgt: „Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.“ Vorher konnten die Ausländerbehörden im Ermessen selbst entscheiden, ob sie Abschiebungen aus humanitären Gründen ankündigen oder davon absehen. Durch die Änderung ist diese Praxis bundeseinheitlich verboten.

Es gibt dennoch Möglichkeiten den Termin einer Abschiebung zu erfahren. Zunächst heißt es im Gesetz lediglich, dass Abschiebungen „nicht angekündigt“ werden dürfen. Eine Ankündigung bezeichnet in der Regel eine durch die Behörde erfolgende Information, bspw. die Nennung eines konkreten Termins in der Abschiebungsanordnung. Davon unberührt sind Informationen oder Mitteilungen, die Betroffene selbstständig von der Behörde anfordern. Es bietet sich an, dass Betroffene – auch mit Hilfe der Unterstützer/innen – bei der Ausländerbehörde den konkreten Termin erfragen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsste die Behörde Termin mitteilen. Sollte sich die Behörde weigern könnte eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt vielversprechend sein.

A – Anerkennung

Nach Anerkennung als Flüchtling greift nicht mehr das Asylbewerber/innenleistungsgesetz. Somit ist nicht mehr das Sozialamt für Geldleistungen und Miete zuständig, sondern das Jobcenter. Das Landratsamt teilt deshalb dem Jobcenter, im Zuge der Aufenthaltserteilung und Reiseausweiserstellung, die Daten der entsprechenden Leute mit, die dann von Sozialhilfe in Arbeitslosengeld II überwechseln. Jede/r, der die Aufenthaltsbewilligung erhält, bekommt dazu einen Brief zugeschickt, den sogenannten „Einstellungsbescheid“. Das ist die Mitteilung darüber, bis wann das Sozialamt die Zahlungen einstellen wird (immer incl. des Monats, in dem die Papiere ausgestellt werden). Erst nach Erhalt dieses Schreibens ist es sinnvoll, mit den Leuten zum Jobcenter zu gehen. Dem werden die entsprechenden Daten, zeitgleich mit der Übersendung des Einstellungsbescheides, übermittelt. Beim Jobcenter muss persönlich ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt werden. Anerkannte Flüchtlinge haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie auch alle anderen Arbeitslosengeld II – Empfänger/innen.

Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen: Anerkennung als Flüchtling, Ausweis/ausweiskräftiges Dokument/Pass, Mietvertrag (soweit vorhanden), Kontoauszüge der letzten sechs Monate von allen Konten (soweit vorhanden), Kranken-,Pflege- und Rentenversicherungsunterlagen (soweit vorhanden).

Die Erstantragsteller/innen kontaktieren zunächst den Empfang des Jobcenters. Nach Ausrufung werden durch eine/n zuständige/n Mitarbeiter/in die Grunddaten für die Leistungssachbearbeitung aufgenommen und ein/e zuständige/r Leistungssachbearbeiter/in benannt. Wenn das persönliche Gespräch in der Leistungsabteilung nicht sofort stattfinden kann, wird ein Termin vereinbart, um die AntragsteIlung vorab zu prüfen und, soweit erforderlich, komplettiert, sprich die Vollständigkeit der Antragsformulare als auch die Anforderung dringend notwendiger/fehlender Unterlagen festgestellt. Über die Anforderung fehlender Unterlagen wird dem/der Antragsteller/in ein Mitwirkungsschreiben ausgehändigt.

Nach der Antragstellung in der Leistungsabteilung folgt ein Erstgespräch bei der Arbeitsvermittlung. Hier wird die Teilnahme an einem Integrationskurs besprochen und diesbezüglich eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Siehe dazu auch den Punkt „I – Integrationskurs“ sowie den Punkt „Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten“ im ABC-Leitfaden.

Die/Der Antragstellende wird vom Jobcenter auch aufgefordert werden, sich bei einer Krankenkasse seiner Wahl anzumelden. Die Kosten für die Krankenversicherung werden vom Jobcenter übernommen.

Ist noch kein Bankkonto vorhanden, so muss dies möglichst bald nach Anerkennung eröffnet werden. Ansonsten kann das Jobcenter das Arbeitslosengeld II nicht direkt anweisen. Siehe dazu auch den Punkt „B – Bankkonto“ sowie „G – Geld“ im ABC-Leitfaden.

Um die Kostenübernahme für die aktuelle Unterbringung braucht man sich nicht zu kümmern. Das Jobcenter bekommt den entsprechenden Bescheid vom Sozialamt, der dazu führt, dass das Jobcenter die jeweiligen Zahlungen für die Unterkunft übernimmt. Siehe dazu auch den Punkt „W – Wohnung“ im ABC-Leitfaden.

Anerkannte Flüchtlinge unterliegen keiner Residenzpflicht mehr. Siehe dazu auch den Punkt „R – Residenzpflicht“ im ABC-Leitfaden.

Auch als Kunde des Jobcenters kann man sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen. Siehe dazu auch den Punkt „R – Rundfunkgebühr“ im ABC-Leitfaden.

Der Bewilligungsbescheid vom Jobcenter läuft in der Regel nach 6 Monaten aus. Der Folgeantrag kann leider erst vier Wochen vor Ablauf der Frist gestellt werden. Bitte weisen Sie die Flüchtlinge, gemäß dem Hartz IV – Leistungsbescheid, darauf hin. Unterstützen Sie die Flüchtlinge bei der Folgeantragstellung.

A – Anhörung

Die Anhörung ist für die Flüchtlinge das wichtigste Ereignis während eines Asylverfahrens. Was die Flüchtlinge an dieser Stelle zu Protokoll geben, ist entscheidend und kann später kaum noch korrigiert werden. Es ist deshalb von Wichtigkeit, dass sich die Flüchtlinge sorgfältig darauf vorbereiten. Einige gute Hinweise, worauf man vor, während und nach der Anhörung zu achten hat, findet man hier: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/2-die-anhoerung/21-vor-der-anhoerung/.

Falls Flüchtlinge eigene Fragen zur Anhörung haben sollten, verweisen Sie bitte auf diese Seite: http://www.asyl.net/index.php?id=337.

A – Ansprechpartner/innen und Arbeitsgruppen

„Weißenburg hilft“ sucht ständig neue Unterstützer/innen zur ehrenamtlichen Arbeit. Da es verschiedene zu bearbeitende Themenfelder gibt, haben wir unsere Arbeit in verschiedenen Gruppen organisiert. Bei Interesse bitte einfach per E-Mail direkt bei der Arbeitsgruppe melden. Diese wären zurzeit:

Alltagsbegleitung: alltag@weissenburg-hilft.de

Arbeitssuche: jobs@weissenburg-hilft.de

Fahrradwerkstatt: bike@weissenburg-hilft.de

Finanzen: finanzen@weissenburg-hilft.de

Freizeit/Sport: freizeit@weissenburg-hilft.de

Hausaufgabenbetreuung: schule@weissenburg-hilft.de

Homepage: webseite@weissenburg-hilft.de

Kleiderspenden: kleider@weissenburg-hilft.de

Koordination: koordination@weissenburg-hilft.de

Öffentlichkeitsarbeit: oeffentlichkeitsarbeit@weissenburg-hilft.de

Spieleteam: spiele@weissenburg-hilft.de

Sprachvermittlung: sprachen@weissenburg-hilft.de

Verwaltung: verwaltung@weissenburg-hilft.de

Willkommenskultur: willkommen@weissenburg-hilft.de

Wohnungssuche: wohnung@weissenburg-hilft.de

Jeden Dienstag findet von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr in den Räumen der Kurdisch-Deutschen Freundschaftsgesellschaft, Gunzenhausener Straße 3 in Weißenburg, ein Willkommenscafé für Flüchtlinge, ehrenamtliche Unterstützer/innen sowie Stadtbevölkerung zum Kennenlernen statt. Kommen Sie einfach unverbindlich vorbei.

Mehr Informationen auch auf www.weissenburg-hilft.de.

A – Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten

Während des Asylverfahrens gibt es in den ersten Monaten generell keine Arbeits- und Ausbildungserlaubnis. Aktuell wurde diese Frist auf 3 Monate reduziert. Die Frist selber beginnt ab Ausstellung der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA). Siehe auch den Punkt „A – Asylverfahren“ in diesem ABC. Es wird empfohlen, bereits davor schon die Bewerbungsbemühungen zu beginnen.

Die bisher erforderliche sog. Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur entfällt nun in bestimmten Fällen. Für alle weiteren Fälle ist eine „nachrangige Arbeitserlaubnis“ möglich, das heißt, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes wird von der Arbeitsagentur zuerst geprüft, ob für die Tätigkeit ein Deutscher, EU-Ausländer oder ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung steht. Nach 15 Monaten ist ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt möglich.

Jede Arbeitsaufnahme muss mit der Ausländerbehörde abgestimmt sein und dem Sozialamt gemeldet werden. Auch für Flüchtlinge gilt ab dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn. Die Leih- und Zeitarbeit ist den Flüchtlingen auch weiterhin gesetzlich verboten. Etwaige Kosten bei der Anerkennung von Zeugnissen können bei anerkannten Flüchtlingen vom Jobcenter bis zu einer Pauschale von 500 Euro auf Antrag übernommen werden.

Für Asylsuchende aus sogenannten „Sicheren Herkunftsländern“ gelten andere Regelungen. Siehe auch den Punkt „S – Sichere Herkunftsländer“ in diesem ABC.

Hat ein Flüchtling seine Anerkennung bekommen und bezieht Leistungen vom Jobcenter, kann er ohne vorherige Genehmigung einen Arbeitsvertrag unterschreiben. Der Arbeitsvertrag ist jedoch dem Jobcenter vorzulegen, damit die Leistungen geprüft und angepasst werden können.

Die Agentur für Arbeit führt etwa halbjährlich eine Arbeitsmarktanalyse durch und erstellt auf dieser Basis eine so genannte Positivliste, Berufe also, in denen eine Stellenbesetzung schwierig oder erfolglos ist. Siehe hier: https://www.statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Arbeitsmarktberichte/Fachkraeftebedarf-Stellen/Fachkraeftebedarf-Stellen-Nav.html.

Wenn Flüchtlinge ihren beruflichen und/oder schulischen/akademischen Abschluss anerkennen lassen wollen, bitte mit der Anerkennungsberatung in Nürnberg in Kontakt treten. Mehr Infos siehe hier: http://www.talenteportal-bayern.de/service/anerkennungsberatung.html.

Detaillierte Informationen sind auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu finden. Siehe hier: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/faq-arbeitsmarktzugang-gefluechtete-menschen.pdf?__blob=publicationFile.

Jobangebote sowie alle weiteren Fragen zum Thema bitte per E-Mail an jobs@weissenburg-hilft.de.

A – Arztbesuche

Die gesundheitliche Versorgung von Menschen im Asylverfahren ist auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt und damit äußerst lückenhaft. Gerade im Bereich der Zahnheilkunde und chronischer Krankheiten besteht kein Anspruch auf die notwendige Behandlung, wenn diese verschoben werden kann. Dadurch werden Krankheiten verschleppt und verschlimmert.

Eine notwendige Operation bei einem Flüchtling, der zunächst im Asylverfahren keine Krankenversicherungskarte hat, hängt davon ab, dass die/der behandelnde und diagnostizierende Ärztin/Arzt per Attest die genehmigenden Behörden von der Dringlichkeit überzeugt. Wichtig ist dabei, dass die Konservierung des gegenwärtigen Zustandes weitere Komplikationen (Koliken) und gegebenenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes hervorrufen würde.

Empfohlen wird den Flüchtlingen vom Gesundheitsamt, generell eine Kombi-Impfung für die Krankheiten Mumps, Masern und Windpocken durchzuführen.

Der Arbeitsgruppe „Alltagsbetreuung“ liegt eine Liste mit Sprachkenntnissen in Arztpraxen in arabischer und deutscher Sprache vor:

Deutsch: http://www.altmuehlfranken.de/pdf/soziales_bildung/sprachkenntnisse_aerzte-07102015.pdf

Arabisch: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2015/08/%C3%84rzteverzeichnis-inkl-arab._3.12.15.pdf

Das Vorgehen bei den verschiedenen Fachrichtungen ist leider unterschiedlich. Wir bitten um Beachtung von nachfolgenden Vorgehensweisen!

Allgemeinärzte: Generell ist bei Erkrankungen immer über den Hausarzt zu gehen. Dort werden dann womögliche Überweisungen zu Fachärzten ausgestellt. Termine sind direkt zu vereinbaren. Erforderlich ist ein Krankenschein. Diesen kann man über das Landratsamt unter der Rufnummer 09141 – 902358 anfordern/bekommen. Die Vorlaufzeit beträgt durchschnittlich zwei Wochen. Man kann sich den Krankenschein auch selbst als „freiwillige/r Helfer/in“ zuschicken lassen.

Frauenärzte: Termine direkt vereinbaren. Man braucht sich bei der Mehrzahl der Frauenärzte nicht um den Krankenschein zu kümmern. Ausnahme sind bspw. die Frauenärzte im Klinikum Altmühlfranken. Bei Terminvereinbarungen bitte trotzdem zur Sicherheit immer nachfragen.

Kinderärzte/Zahnärzte: Termine direkt vereinbaren. Man braucht sich um die Krankenscheine nicht zu kümmern.

Bei ärztlichen Notfällen können Asylbewerber/innen direkt zum entsprechenden Arzt gehen. Bitte trotzdem davor einen Termin vereinbaren und nach Möglichkeit das Landratsamt informieren. Hausbesuche sind durch die Allgemeinärztin Frau Dr. Lange möglich, wenn ihre Arztpraxis in der Rosenstraße 3 davor schon mindestens einmal aufgesucht wurde.

Die Flüchtlinge haben die Möglichkeit Ihren Unterstützer/innen mit einer Entbindungserklärung den Zugang zu Informationen unter Umgehung der ärztlichen Schweigepflicht zu ermöglichen. Das Formular findet sich hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2016/03/Entbindungserklaerung-Asyl.pdf.

In allen Wohnungen des Richterfelds finden sich mittlerweile Verbandskästen zur Ersten Hilfe. Fragen dazu bitte per E-Mail an alltag@weissenburg-hilft.de.

A – Asylsozialarbeit

Wesentliche Aufgaben sind Beratung, Vermittlung und Unterstützung in allen Belangen des täglichen Lebens, der Familie, der Arbeitsaufnahme und der Gestaltung des gemeinschaftlichen Lebens in Unterkunft und Nachbarschaft. Als Asylsozialarbeiter steht uns Herr Wilhelm Beck zur Verfügung. Leider nur mit 20 Stunden. Wir bitten dies bei womöglichen Anfragen zu berücksichtigen.

Seine Sprechzeiten für die Flüchtlinge sind: Montag 10.00 Uhr – 12.00 Uhr, Dienstag 16.00 – 18.00 Uhr und Donnerstag 8.00 – 10.00 Uhr.

Für den Helfer/innenkreis ist er jeden Montag von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr telefonisch über die Rufnummer 0152 / 53106273 erreichbar.

A – Asylverfahren

Wird ein Asylantrag in einem Erstaufnahmezentrum gestellt, wird dem Asylsuchenden eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) ausgestellt. Danach prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob nach den Dublin-Vereinbarungen Deutschland oder ein anderes EU-Mitgliedsland für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.

Die Dublin-Abkommen beruhen auf der Annahme, dass in den Mitgliedsstaaten der EU annähernd gleiche rechtliche und soziale Verhältnisse herrschen. Ist ein anderes EU-Land zuständig, versuchen die deutschen Behörden, den Flüchtling in dieses Land abzuschieben („Dublinfälle“). Das BAMF und in Amtshilfe die Ausländerbehörde haben dazu sechs Monate Zeit, eine Person in einen anderen EU-Mitgliedstaat abzuschieben, ab dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat einer Überstellung zustimmt. Liegt bei einem Asylantrag ein Dublin-Fall vor, kann dabei mit einem schlichten Laissez-Passer (Reisepapier) in ein anderes Dublin-Verfahren-Land abgeschoben werden. Die Flüchtlinge erhalten einen Dublin-Bescheid gegen den sie jedoch Rechtsmittel einlegen können. Siehe dazu auch den Punkt „R – Rechtshilfefond“ in diesem ABC-Leitfaden. Geflüchteten, die in einem anderen Dublin-Staat ihre Fingerabdrücke abgegeben haben, empfehlen wir grundsätzlich eine anwaltliche Beratung. Detailinformationen, bzgl. des Umgangs mit Dublinfällen, entnehmen Sie bitte einer Broschüre von Pro Asyl. Siehe hier: https://www.wir-treten-ein.de/wp-content/uploads/2015/01/15_01_21_BHP_PA_Ratgeber_A6.pdf.

Falls Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist, erfolgt eine Anhörung durch das Bundesamt, um die Gründe für das Asylbegehren zu prüfen. Siehe dazu auch den Punkt „A – Anhörung“ im ABC-Leitfaden. Davor oder danach werden die Flüchtlinge nach einem festgelegten Schlüssel auf die Städte und Landkreise verteilt. Die Unterbringung erfolgt in Sammellagern, sogenannten „Gemeinschaftsunterkünften“, meist von den Landkreisen angemieteten dezentralen Unterkünften oder in von Kommunen bereitgestelltem Wohnraum. Hier unterliegen die Asylsuchenden der so genannten Residenzpflicht, das heißt, die Flüchtlinge sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Siehe dazu auch den Punkt „R – Residenzpflicht“ in diesem ABC-Leitfaden.

Innerhalb weniger Wochen nach Einzug der Asylsuchenden in eine Unterkunft sollte den Asylsuchenden von der Ausländerbehörde im Landratsamt eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt werden. Hier sollte man nachfragen, um die Ausstellung zu beschleunigen.

Drei Monate nach Ausstellung der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) haben Asylsuchende die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme. Siehe dazu auch den Punkt „A – Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten“ in diesem ABC-Leitfaden.

Die Dauer eines Asylerstverfahrens variiert stark und kann mehrere Wochen oder auch Monate dauern. In vielen Fällen dauert das gesamte Verfahren aber mehrere Jahre. Wird das Asylgesuch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Siehe dazu auch den Punkt „R – Rechtshilfefond“ in diesem ABC-Leitfaden. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs sind die Menschen ausreisepflichtig. Einige können aber aufgrund von Abschiebehindernissen (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nicht abgeschoben werden oder bleiben mit einer sogenannten „Duldung“ in Deutschland. Zu den möglichen Aufenthaltstiteln siehe auch den Punkt „A – Aufenthaltsstatus“ in diesem ABC-Leitfaden.

Den Asylbewerber/innen und Flüchtlingen ist dringend zu empfehlen, von Beginn an eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Für die Verfahren der Flüchtlinge in Weißenburg haben wir die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Grimme Dr. Jungbauer Birnthaler (Ansprechpartner für Asylrecht: Herr Becker, Eichstätter Straße 7 91781 Weißenburg Tel: 09141-974060-0 Fax: 09141-974060-20) gewinnen können. Weiterhin steht uns zur Verfügung Rechtsanwalt Ulrich Schönweiß, Karl-Bröger-Str. 26, 90459 Nürnberg, Telefon: 0911 /437210.

Meist wird für die anwaltliche Vertretung pauschal 500 Euro genommen, abzahlbar in Form einer Anzahlungspauschale in Höhe von 150 Euro sowie danach monatlichen Raten in Höhe von 50 Euro. Für die Begleitung und Vorbereitung einer Anhörung oder eines Gerichtstermins fallen meist weitere 500 Euro an.

Alternativ besteht die Möglichkeit, sich an die Initiative ArrivalAid in München zu wenden. Diese organisiert die Ausbildung und Fortbildung von Ehrenamtlichen, die Flüchtlinge auf den Anhörungstermin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorbereiten und sie zu diesem begleiten. Daneben unterstützen sie beim beschleunigten Verfahren und klären Helfer/innen(kreise) über das Anhörungsverfahren auf. Mehr Infos hier: http://www.arrivalaid.org/.

Bei Fragen von Flüchtlingen zum Asylverfahren verweisen Sie diese bitte auf eine Informationsseite von „Informationsverbund Asyl & Migration“. In den verschiedensten Landessprachen wird dort das Asylverfahren einigermaßen ausführlich erklärt. Zu finden hier: http://www.asyl.net/index.php?id=337.

Die Flüchtlinge haben jederzeit die Möglichkeit sich über Vertrauenspersonen über den Stand des Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informieren zu lassen. Eine Vollmacht für die Erteilung von Auskünften im Asylverfahren finden Sie hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2016/03/Vollmacht-fuer-die-Erteilung-von-Auskuenften.pdf. Siehe auch den Punkt „S – Schweigepflicht“ im ABC-Leitfaden.

Bei Anerkennung als Flüchtling greift nicht mehr das Asylbewerber/innenleistungsgesetz. Siehe dazu auch den Punkt „A – Anerkennung“ im ABC-Leitfaden.

A – Aufenthaltsstatus

Asylbewerber/innen: Wollen Menschen auf der Flucht in Deutschland einen Asylantrag stellen, werden sie zunächst in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung gebracht und gelten als Asylbewerber/in. Der Antrag muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden und wird dort entschieden. Das Bundesamt unterhält Büros in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens sind sie Asylbewerber.

Kontingentflüchtlinge: Unabhängig von einem Asylverfahren entscheidet die Regierung in besonderen Fällen, Kontingente von Flüchtlingen aufzunehmen. Zurzeit gibt es ein Kontingent für Flüchtlinge aus Syrien. Sie unterliegen nicht den Beschränkungen von Asylsuchenden im Verfahren, sondern erhalten ein Aufenthaltsrecht.

Flüchtlinge mit Duldung: Einige Flüchtlinge können aufgrund von Abschiebehindernissen (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nicht abgeschoben werden und bleiben mit einer sogenannten „Duldung“ in Deutschland. Für Personen mit Duldung, die einen Pass abgegeben haben, bedeutet das, dass es eine akute Gefahr einer Abschiebung gibt. Siehe dazu auch den Punkt „A – Abschiebung“ in diesem ABC-Leitfaden. Auch das Ausstellen einer Grenzübertrittsbescheinigung ist ein Zeichen, dass die Ausländerbehörde Druck ausüben möchte, damit wird Flüchtlingen die letzte Chance gegeben, freiwillig auszureisen. Man sollte in solchen Fällen anwaltlichen Rat einholen, in vielen Fällen wird es jedoch vermutlich rechtlich keine Optionen mehr geben. Für Personen mit Duldung, die keinen Pass abgegeben haben, ist die Gefahr der Abschiebung erst einmal nicht ganz so groß. Ein gültiges Reisedokument ist Voraussetzung für eine Abschiebung. Hier wird, je nach Ausländerbehörde, ggf. Druck ausgeübt werden, damit man bei Konsulaten einen Pass beantragt.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge: Bei einem positiven Ausgang des Asylverfahrens ist die/der Asylbewerber/in dann Asylberechtigte/r oder anerkannter Flüchtling und genießt den Schutz nach internationalen Bestimmungen, wie der Genfer Flüchtlingskonvention, oder nach nationalen Rechtsvorschriften.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne Familienangehörige nach Deutschland kommen, sind sogenannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Sie können wie Erwachsene einen Asylantrag stellen, unterliegen aber den Bestimmungen der Jugendhilfe und erhalten einen gesetzlichen Vormund. Siehe auch den Punkt „V – Vormundschaft“ in diesem ABC-Leitfaden.

Achten Sie auf die Gültigkeitsfristen der jeweiligen Aufenthaltstitel. Falls sich die Behörden nicht rechtzeitig melden, sollten sich die Flüchtlinge zwei bis drei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist an die zuletzt ausstellende Behörde wenden und um eine Verlängerung bzw. sich um einen neuen Aufenthaltstitel bemühen. Ansonsten drohen unnötige Probleme sowie Aufregung in einer polizeilichen Kontrolle. Siehe auch den Punkt „A – Ausweispflicht“ in diesem ABC-Leitfaden.

A – Ausweispflicht

In Deutschland herrscht Ausweispflicht. Die Asylbewerber/innen sollten deshalb auch immer ein ausweiskräftiges Dokument bei sich tragen. Wenn bei der Datenregistrierung zur Aufnahme eines Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) falsche Datensätze (z.B. Vor- und Nachname wurde vertauscht, falsche Schreibweise oder Geburtsdatum) aufgenommen wurden, sind diese bei der Ausländerbehörde zu berichtigen. Es wird empfohlen, dies erst nach Ausstellung des „Bescheids mit eingetragenem Flüchtlingstitel“ zu tun, weil zur Berichtigung auch gleich der Reisepass von der BAMF angefordert werden kann.

B – Bankkonto

Es liegt im Ermessen der jeweiligen Banken und Sparkassen, ein Bankkonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Dort werden generell eine individuelle Prüfung der Legitimation sowie die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes vorgenommen. Problematisch ist hierbei, dass Asylbewerber/innen oftmals nicht die notwendigen Ausweispapiere besitzen. Der Gesetzgeber hat hierzu eine positive Gesetzesänderung in Vorbereitung.

Die Kontoführungsgebühren bei der Sparkasse Mittelfranken Süd für ein Girokonto betragen 3,90 Euro (Tarif NET). Bei der Raiffeisenbank Weißenburg-Gunzenhausen 2,90 Euro (Tarif VR Privatkonto Alternativ).

Für die Kontoeröffnung bei der Sparkasse Mittelfranken Süd nehmen Sie bitte mit: Dolmetscher/in, 15 Euro für die Ersteinzahlung, Leistungsbescheid, akzeptierbare gültige Legitimationspapiere mit Lichtbild (Personalausweis/Reisepass, Aufenthaltungsgestattung gem. § 63 AsylVfG, Ausweisersatz gem. § 60a Abs. 4 AufenthG, Duldungsbescheinigung, Meldebescheinigung als Asylsuchende/r, Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende/r, Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden, Heimausweis. Es wird empfohlen, davor einen Termin zu vereinbaren.

Hinweis zur Bearbeitung in der Sparkasse Mittelfranken Süd: Es können gemäß Geldwäschegesetz nur Legitimationspapiere akzeptiert werden, die den Briefkopf einer inländischen Ausländerbehörde tragen, das Siegel der Ausländerbehörde tragen, vom ausstellenden Sachbearbeiter unterschrieben sind und Identitätsangaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG enthalten (Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift).

Siehe zu Möglichkeiten der Geldansparung auch den Punkt „G – Geld“ im ABC-Leitfaden.

B – Behinderung

Nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Kosten zur Pflege und Kosten von Rollstuhltransporten durch Hilfsorganisationen übernommen werden. Die örtlichen Träger erhalten die Kosten im Wege der Kostenerstattung von der Bezirksregierung von Mittelfranken zurück.

B – Briefe

Unterstützen Sie die Flüchtlinge bei eingegangenen Briefen. Versuchen Sie, die Briefe zu übersetzen bzw. zu erläutern. Von der Einhaltung von Fristen hängt womöglich ihr weiterer Verbleib in Deutschland ab. Helfen Sie beim Ausfüllen von Formularen. Bei behördlichen Briefen, die das Asylverfahren betreffen, wenden Sie sich an den Asylberater. Siehe dazu auch den Punkt „A – Asylsozialarbeit“ im ABC-Leitfaden.

B – Bundesagentur für Migration und Flüchtlinge

Aus organisatorischen Gründen sind die Zuständigkeiten der Bundesagentur für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teils nach Nationalitäten unterteilt, v.a. damit sich nicht jede Außenstelle mit der Situation in jedem Herkunftsland auskennen muss. Nationalitäten mit vielen Antragstellern werden in vielen bis allen Außenstellen bearbeitet, seltenere Nationalitäten oft nur in einer Außenstelle.

In der Praxis heißt das, dass grundsätzlich Asylsuchende aller Nationalitäten in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Bayern untergebracht sein können, dann aber ggf. vor oder kurz nach der Asylantragstellung eine Umverteilung in das jeweilige Bundesland stattfindet.

Nachfolgend zwei Verlinkungen zu Listen in der die Zuständigkeiten der BAMF-Außenstellen nach Herkunftsland gegliedert sind.

Liste 1: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2016/03/EASY-HKL-Liste-M-A-1-bis-M-D-10-vom-18_02_2016.pdf

Liste 2: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2016/03/EASY-HKL-Liste-nach-AS-vom-18_02_2016.pdf

D – Dolmetscher/in

Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen hat eine Liste mit ehrenamtlichen Dolmetscher/innen erstellen lassen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: http://www.altmuehlfranken.de/soziales/willkommenskultur/dolmetscher/

Für die Übersetzung von schriftlichen Dokumenten sollte man sich gleich an staatlich geprüfte Übersetzer/innen wenden. Der „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.“ hat dazu eine Datenbank mit Namen und Adressen online gestellt. Zu finden ist sie hier: http://suche.bdue.de.

E – Ehrenamtskodex

Jede/r Ehrenamtliche wird sein Amt individuell ausüben. Dennoch sind gewisse einheitliche Regeln hilfreich. Jede/r, die/der mithilft, sollte mit folgenden Sätzen übereinstimmen:

1. Wir verstehen unseren Beitrag als Hilfe zur Selbsthilfe!

2. Wir üben keine Macht aus, nutzen niemanden für eigene Zwecke aus und gehen respektvoll und freundlich mit den anvertrauten Menschen um!

3. Wenn wir mit anderen Menschen über die Flüchtlinge sprechen, beachten wir Datenschutz und Vertraulichkeit, wir geben persönliche Dinge nicht weiter!

4. Wir bemühen uns, in unserem Umfeld eine offene und positive Stimmung gegenüber den Flüchtlingen zu fördern!

5. Wir sind trotz aller Individualität offen für den kollegialen Austausch und Rat von anderen Helfer/innen!

E – Einkaufen

Flüchtlinge haben nicht sehr viel Geld zur Verfügung. Es ist wichtig, ihnen günstige Einkaufsmöglichkeiten (Discounter) in unserer Stadt aufzuzeigen. Den meisten Flüchtlingen fehlt anfangs auch noch das Verständnis für „teuer“ und „günstig“. Begleiten Sie die Flüchtlinge zum Einkaufen. Zeigen Sie ihnen, wie die Pfandrückgabe funktioniert.

F – Familiennachzug

Auf einen Familiennachzug besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, wenn die Ehe schon im Herkunftsland geschlossen wurde und nachgewiesen werden kann, dass es sich um eigene Kinder handelt. Auch minderjährige Flüchtlinge haben das Recht, die Eltern nachzuholen.

Die „Familienzusammenführung“ muss von dem in Deutschland lebenden Flüchtling innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Anerkennung beantragt werden. Dazu muss eine „fristwahrende Anzeige“ gestellt werden. Die sonst geforderte Sicherung des Lebensunterhalts und der Nachweis ausreichenden Wohnraums sind dann nicht erforderlich. Allerdings muss für die Kosten des Nachzugs (Visa, Flugtickets, etc.) der Flüchtling selbst aufkommen. Die Bundesverbände von Caritas und Diakonie können die Familienzusammenführung finanziell unterstützen.

Fallgruppe 1: Nachzug von Ehepartner und minderjährigen ledigen Kindern des in Deutschland Schutzberechtigten

Wer rechtzeitig eine sogenannte „fristwahrende Anzeige“ stellt, kann seine Familie nachziehen lassen, ohne über eigene finanzielle Mittel und ausreichenden Wohnraum zu verfügen. Zur Fristwahrung muss ein „Visumantrag“ gestellt oder eine „fristwahrende Anzeige“ abgegeben werden.

Fallgruppe 2: Nachzug von Eltern zu in Deutschland anerkannten, minderjährigen Schutzberechtigten

Der Nachzug von Eltern zu in Deutschland anerkannten, minderjährigen Schutzberechtigten ist NICHT von dem fristwahrenden Verfahren betroffen. Bitte reichen Sie die Anträge (wie auch Anträge von minderjährigen Geschwistern, die mit den Eltern zum minderjährigen Geschwisterkind nachziehen möchten) direkt bei den Auslandsvertretungen ein.

Für die Prüfung eines Visumantrags ist es unerlässlich, dass die Familie persönlich in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) vorspricht. Hierzu müssen die Antragsteller/innen bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung einen Termin vereinbaren. Aufgrund der zahlreichen Antragstellungen kann es zu längeren Wartezeiten von bis zu einem halben Jahr für einen Termin kommen.

Für Antragsstellungstermine in der Türkei kann man über die Servicehotline von IDATA anrufen. Die Rufnummer für Anrufe aus dem Ausland lautet 0090 212 970 8493. Befindet man sich in der Türkei wählt man die Rufnummer 0850 460 8493. Terminvereinbarungen sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. Pro Person kostet die Terminvereinbarung 5 Euro. Diese kann man entweder vor dem Anruf per Auslandsüberweisung bezahlen oder während des Anrufes per Kreditkarte. Man erhält zunächst allerdings lediglich eine Terminnummer. Circa 2 Monate vor dem Termin erhält man dann den genauen Termin per E-Mail zugeschickt.

Einen Termin in der Deutschen Botschaft in Beirut/Libanon kann online über die nachfolgende Seite gebucht werden: http://www.beirut.diplo.de/termine.

Die Familie muss beim Termin das ausgefüllte Visumantragsformular einreichen. Sie können den Familien beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein, indem Sie den Antrag bereits hier ausfüllen und der Familie zusenden. Zum Termin sind der „Ausdruck der fristwahrenden Anzeige“, der „ausgefüllte und unterschriebene Visumantrag“, „Reisepass“ und „Nachweise (legalisierte Urkunden) über die Familienzusammengehörigkeit zum Schutzberechtigten in Deutschland“ erforderlich. Weitere Unterlagen können von der Visastelle angefordert werden. (Quelle: https://familyreunion-syria.diplo.de)

Antragsvorlagen zum Familiennachzug für syrische Schutzberechtigte in Deutschland findet man unter der Adresse: https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/index.html#start.

F – Familienzusammenlegung

Möchte ein Flüchtling in einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland umziehen, teilt er dies zunächst der Ausländerbehörde des Landratsamts mit. Diese gibt den Antrag an die Regierung von Mittelfranken weiter. Nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde, bei der der Flüchtling in Zukunft leben möchte, entscheidet die Bezirksregierung über eine Umverteilung. Dies erfolgt nur in Ausnahmefällen.

F – Fahrtkosten

Das Sozialamt erstattet die Fahrtkosten der Flüchtlinge zu offiziellen Terminen und Verhandlungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Fahrtickets und Nachweise vom Termin müssen nach Rückkehr zur Geldrückerstattung vorgelegt werden.

F – Finanzamt

Um die Spendenbereitschaft angesichts der aktuellen Flüchtlingssituation zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im September 2015 eine steuerliche Sonderregelung erlassen (BMF-Schreiben IV C 4 – S 2223/07/0015), nach der Spenden für Flüchtlinge denen für Notfallsituationen nach Naturkatastrophen gleichgestellt werden.

Und zwar ganz unbürokratisch: Bis Ende 2016 genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, um gespendete Summen von der Steuer abzusetzen. Es bedarf auch bei Spenden über 200 Euro keinerlei Quittung einer gemeinnützigen Organisation, wie es vorher der Fall war. Experten weisen darauf hin, dass auch das Sammeln von Spendengeldern – ob privat oder als Unternehmen – vereinfacht nachweisbar ist: Es genügt die Einrichtung eines Treuhandkontos, von dem die eingezahlten Spenden zugunsten von Flüchtlingen einfach an eine steuerbefreite Hilfsorganisation weitergeleitet werden, ohne dass ein aufwändiger Spendennachweis erbracht werden muss.

Experten weisen darauf hin, dass sogar Arbeitnehmer/innen Teile ihres regulären Lohns für Flüchtlinge spenden dürfen. Dabei verzichten sie auf einen Teil ihres unversteuerten Gehalts. Diese Summe zählt anschließend nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Nachfolgend unser Spendenkonto bei der Evang.-Luth. Kirchengemeinde

Kontoinhaber: Evang.-Luth. Kirchengemeinde
Bank: Sparkasse Mittelfranken-Süd
IBAN: DE93 7645 0000 0000 0170 00
BIC: BYLADEM1SRS
Stichwort:
WEISSENBURG-HILFT

Die wohl am weitesten verbreitete Spendenform ist die der Sachspende. Ob Kleidung, Hygieneartikel oder Kuscheltiere – theoretisch ist jedes Geschenk zum guten Zweck absetzbar. Bei neu gekauften Dingen ist der Nachweis über die Höhe der Spende leicht: Man muss sich lediglich die Quittungen von einer gemeinnützigen Organisation unterschreiben lassen und darf sie beim Finanzamt einreichen. Wird beispielsweise aber das gebrauchte Fahrrad gespendet, wird es schon etwas komplizierter, da der Marktwert geschätzt werden muss. Experten raten daher Spendenwilligen, für gebrauchte Dinge eine Liste anzufertigen mit Kaufdatum, Kaufpreis, Zustand und aktuellem Marktwert. Um diesen zu ermitteln, hilft oft ein Blick auf Online-Verkaufsportale. Diese Liste kann, sofern sie von „Weißenburg hilft“ in allen Punkten bestätigt wurde, ebenfalls beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Obergrenze für Sachspenden gibt es nicht. Siehe auch den Punkt „S – Sachspenden“ in diesem ABC-Leitfaden.

Die wohl seltenste, aber gleichwohl nötigste Spende ist die der eigenen Arbeitszeit. Gerade in diesen Monaten zeigt sich, dass praktische Hilfe besonders nötig ist, um Flüchtlinge zu integrieren. Dies honoriert der Staat, indem er das Engagement unter bestimmten Voraussetzungen fördert. Nach Angaben von Experten muss zwischen Helfer/innen und Organisation oder Verein schriftlich fixiert sein, wie hoch das Honorar für eine Tätigkeit ist. Auf das Geld muss der Helfer dann – wiederum schriftlich – verzichten. Diese sogenannte Vergütungsspende bestätigt der nutznießende Verein mit einer Zuwendungsbestätigung. Und diese kann dann schließlich steuerlich geltend gemacht werden. Es ist noch offen wie wir als „Weißenburg hilft“ mit Vergütungsspenden umgehen werden.

Weitere Fragen bitte per E-Mail an finanzen@weissenburg-hilft.de.

F – Freizeitaktivitäten

Basketball: Die Basketballgruppe trifft sich jeweils am Dienstag von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr in der Dreifachturnhalle vom Landkreis. Bei schlechtem Wetter wird ein Fahrdienst angeboten. Weitere Informationen direkt über die E-Mail-Adresse freizeit@weissenburg-hilft.de.

Jogging-Gruppe: Die Jogging-Gruppe macht Winterpause, im Frühling geht es weiter. Infos können Sie unter freizeit@weissenburg-hilft.de erfragen.

Kreatives für Flüchtlingsfrauen: Der Arbeitskreis „Kreatives mit Flüchtlingsfrauen“ trifft sich jeden Freitag von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr im Sozialraum am Richterfeld. Fragen bitte direkt an freizeit@weissenburg-hilft.de.

Bei etwaigen Ausflügen und/oder Freizeitmaßnahmen nur mit Kindern bitten wir darum von den Eltern eine Einverständniserklärung zur Übertragung der Aufsichtspflicht unterschreiben zu lassen. Eine Vorlage dafür findet sich hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2016/03/Uebertragung-der-Aufsichtspflicht.pdf.

F – Führerschein

Ohne gültige Ausweisdokumente ist bei Flüchtlingen weder eine Anerkennung noch ein Erwerb des Führerscheins möglich.

Ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland gilt ein Führerschein aus einem Drittstaat grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten. Um in Deutschland auch nach diesen sechs Monaten ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen, benötigt man eine deutsche Fahrerlaubnis. Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Land der alte Führerschein erworben wurde.

Für Führerscheininhaber aus Nicht-EU-Ländern, die nicht in der Staatenliste der Anlage 11 zu den §§ 28 und 31 Führerscheinverordnung (FeV) aufgeführt sind gilt, dass die deutsche Fahrerlaubnis nur aufgrund einer vollständigen theoretischen und praktischen Prüfung erteilt wird. Verzichtet wird dabei jedoch auf eine Fahrschulausbildung nach der deutschen Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Der Bewerber entscheidet somit selbst, ob und wann er prüfungsreif ist. Er muss aber bei der Prüfung von einer/einem Fahrlehrer/in begleitet werden. Mit diesem Verzicht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die/der Bewerber/in bereits im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, die sie zum vorübergehenden (6 Monate) Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt. Die Kosten, laut Auskunft einer Fahrschule aus dem Landkreis, werden bei circa 350 bis 500 Euro liegen.

Diese Kosten setzen sich zusammen aus: Gebühr theoretische Prüfung (20,83 Euro), Gebühr praktische Prüfung (84,97 Euro), Ausstellung des Führerscheins (37,50 Euro), als Mittelwert ca. 5 Fahrstunden á 40 Euro sowie Verwaltungskosten der Fahrschule. Die theoretische Prüfung kann in folgenden Sprachen abgelegt werden: Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch.

Weitere Infos zur Anerkennung von Führerscheinen siehe hier: http://profugus.de/anerkennung-von-fuehrerscheinen/.

F – Führungszeugnis

Wer bei „Weißenburg hilft“ mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, benötigt bekanntlich ein erweitertes Führungszeugnis. Wir konnten eine Vereinfachung bei der Ausstellung von Führungszeugnissen erreichen:

Wer ein Führungszeugnis beantragen will, muss nur zu den üblichen Öffnungszeiten ins Einwohnermeldeamt der Stadt Weißenburg gehen. Dort wird innerhalb von zwei Minuten der Antrag gestellt und das war es dann auch schon. Gebühren fallen nicht an, wenn Sie bei „Weißenburg hilft“ einen Aufnahmebogen unterzeichnet haben, bei uns also registriert sind. Innerhalb von 5-9 Tagen wird das Zeugnis dann an Ihre persönliche Postadresse gesendet.

Anschließend bitte das Führungszeugnis der Dekanin Ingrid Gottwald-Weber in den Briefkasten werfen. Adresse: Pfarrgasse 5. Frau Gottwald-Weber trägt den Namen in ihre Liste ein und schickt es an die jeweilige Person zurück. Frau Gottwald-Weber weist noch einmal auf die Vertraulichkeit hin: sie ist durch ihr Amt zu höchster Verschwiegenheit verpflichtet. Selbst in Strafangelegenheiten dürfe sie keine Aussage bei der Polizei machen.

G – Geld

Grundsätzlich wird beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) eigenes Einkommen und Vermögen der Bezieher/innen angerechnet. Beim Vermögen gibt es mittlerweile einen Freibetrag von 200 Euro (§ 7 AsylBLG). Der Freibetrag wurden geschaffen, damit sich Flüchtlinge, z.B. für Kleidung, etwas ansparen können, wenn sie die Leistungen dafür monatlich ausgezahlt bekommen. Ein Ansparen von höheren Beträgen ist faktisch nicht vorgesehen, weil die ausgezahlten Beträge „nur“ zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorgesehen sind und in der Regel auch nur knapp dafür ausreichen. Insofern werden Flüchtlinge bestraft, die es schaffen, von dem bisschen was zur Seite zu legen bzw. andere damit zu unterstützen.

Zum Thema Bankgeheimnis: Es gibt bei allen Sozialleistungen gewisse Mitwirkungspflichten, sprich die Vorschriften nach SGB II werden entsprechend angewendet, wenn es nicht gesondert geregelt ist. Auf jeden Fall kann das Amt bei SGB II Nachweise verlangen, u.a. die Vorlage von Kontoauszügen der letzten Monate und daraus wäre dann ersichtlich, wenn Überweisungen erfolgen oder Geld angespart wurde.

Anfragen an Dritte durch das Amt sind grundsätzlich auch möglich, z.B. Anfragen an Arbeitgeber/innen nach einer Verdienstbescheinigung. Eine direkte Anfrage an Banken ist nicht vorgesehen, da steht das Bankgeheimnis davor, aber die/der Bezieher/in von Leistungen ist zur Mitwirkung verpflichtet und wenn er die Kontoauszüge nicht vorlegt, werden ihm wahrscheinlich die Leistungen gestrichen.

Flüchtlinge könnten also allenfalls Bargeld ansparen, ohne dass das Amt was davon erfährt. Und selbst dann sind sie rein rechtlich verpflichtet, es bei der Beantragung von Sozialleistungen anzugeben.

Nach der Anerkennung können Flüchtlinge pro Lebensjahr einen Betrag von 150 Euro ohne Auswirkungen auf ihren Hartz IV – Leistungsbezug ansparen.

G – Gebrauchtwaren

Günstige Gebrauchtwaren können beim Gebrauchtwarenmarkt Lehner, An der Laderampe 2, 91781 Weißenburg, (Öffnungszeiten Dienstag u. Mittwoch 15.00 Uhr – 18.00 Uhr, Freitag 13.00 Uhr – 18:00 Uhr, Samstag 09.00 Uhr – 15.00 Uhr) sowie beim Recyclinghof Weißenburg, Adolph-Kolping-Straße 9, 91781 Weißenburg, (Öffnungszeiten Dienstag – Freitag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr, Samstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr) erworben werden.

G- Gepflogenheiten

Informieren und zeigen Sie den Flüchtlingen unsere Gepflogenheiten im alltäglichen Leben sowie im Miteinander. Sinnvolles Heizen, Stoßlüften, Tradition und Kultur (Fasching, Silvesterfeuerwerk, Nacht- und Sonntagsruhe) usw. usf.

H – Haftpflichtversicherung

Die Bayerische Versicherungskammer bietet ab sofort eine private Haftpflichtversicherung für Flüchtlinge an. Die Laufzeit ist auf 1 Jahr begrenzt, danach jeweils Verlängerung um ein Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Beitragszahlung hat jährlich im Voraus durch Lastschrift oder Überweisung zu erfolgen.

Es muss ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegen oder eine Bescheinigung über dessen Bearbeitung. Außerdem erforderlich: eine aktuell gültige offizielle Meldeanschrift. Der Preis für Einzelpersonen liegt bei 99 Euro, für Familien bei 129 Euro, bei Einschluss deliktsunfähiger Kinder bis zum 10. Lebensjahr( empfehlenswert) liegt der Beitrag bei 139 Euro. Die Deckungssumme liegt bei allen Tarifen bei 30 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die Sparkasse Mittelfranken Süd.

I – Integrationskurs

Gleichzeitig mit dem Anerkennungsbescheid (Aufenthaltserteilung), befristet auf ein oder drei Jahre, erhalten die Flüchtlinge direkt vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen einen Berechtigungsschein für einen verpflichtenden Integrationskurs (Deutsch/600 Stunden und Sozialkunde/60 Stunden). Er muss innerhalb eines halben Jahres nach Ausstellung angetreten werden. Die Anmeldungen zum Integrationskurs übernimmt bei uns die Asylsozialarbeit. Siehe dazu auch den Punkt „A – Asylsozialarbeit“ in diesem ABC.

Bei Fragen, seitens der Flüchtlinge zum Integrationskurs, verweisen Sie auf nachfolgende mehrsprachige Seite: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Kursteilnehmer/Merkblaetter/630-036_merkblatt-auslaenderbehoerde.html?nn=1368306.

Wenn man sich weigert am Integrationskurs teilzunehmen, kann der Aufenthaltsstatus aberkannt werden. Liegt zum Beispiel ein Fall vor, dass eine Mutter oder ein Vater sein/e Kind/er nicht alleine lassen kann, muss ein entsprechender Antrag auf Verschiebung gestellt werden, es sei denn, es gibt Abend- oder Wochenendkurse, an denen sie/er teilnehmen könnte, weil die/der Partner/in oder eine anderweitige Kinderbetreuung die Aufsichtspflicht übernehmen kann. Auch Flüchtlingen kann das Jobcenter bei Nichtteilnahme an Maßnahmen die Leistungen kürzen/streichen.

Anregungen, Beschwerden und Kritik über den Träger der Integrationskurse können an den Regionalkoordinator des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gerichtet werden. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an detlef.duschek@bamf.bund.de.

Auf der nachfolgenden Seite vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen findet man die Termine der anstehenden Integrationskurse als PDF-Datei zum Herunterladen: http://www.landkreis-wug.de/personenstands-und-auslaenderwesen/auslaenderrecht/integration-von-auslaendern/.

K – Kinderbetreuung

Jeden Freitag findet jeweils von 15.00 Uhr – 16.00 Uhr in der Grundschule Weißenburg ein Spielenachmittag für Flüchtlingskinder von 5 – 10 Jahren statt. An einer Mitarbeit interessierte Unterstützer/innen können sich per E-Mail an spiele@weissenburg-hilft.de wenden. Ein erweitertes Führungszeugnis ist Voraussetzung. Siehe dazu auch den Punkt „F – Führungszeugnis“ im ABC-Leitfaden.

K – Kindertagesstätten

Die Kinder von AsylbewerberInnen haben wie deutsche Kinder Anspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz. Die öffentliche Hand finanziert Betreuungsplätze im Fall der Bedürftigkeit durch Erlass oder Übernahme des Teilnahmebeitrags. Auch die übrigen Leistungen der Jugendhilfe (etwa Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Hilfen zur Erziehung) gewährt das zuständige Jugendamt. Dieses ist auch für den Kinderschutz bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zuständig. Zuständig für die Anmeldung und weitere Fragen ist der Asylsozialarbeiter Herr Beck.

K – Kleidung

Neuankömmlinge bekommen von der Caritas-Kreisstelle einen einmaligen Kleidergutschein ausgehändigt. Danach haben die Asylbewerber/innen die Möglichkeit, sich in der Kleiderausgabenstelle der Caritas einen gesonderten Berechtigungsschein zum vergünstigten Einkauf ausstellen zu lassen. Die Kleiderausgabestelle befindet sich im Pfarrzentrum Auf der Wied 9. Die Öffnungszeiten sind: Montag 14.00 Uhr – 16.00 Uhr.

Der gleiche Berechtigungsschein wird auch im Sozialkaufhaus der Diakonie akzeptiert. Dieses befindet sich in der Jahnstraße 31a. Die Öffnungszeiten sind: Dienstag u. Donnerstag 9.00 Uhr – 18.00 Uhr, Mittwoch, Freitag u. Samstag 9.00 Uhr – 12.30 Uhr.

Wenn Sie mithelfen möchten beim Kleider sortieren oder ausgeben, können Sie sich gerne an die Caritas Kreisstelle wenden. Telefonisch unter: 09141/2616 oder per Mail an kleider@weissenburg-hilft.de.

M – Minderjährige Flüchtlinge

Oft kommen Flüchtlinge ohne Papiere in Deutschland an. In solchen Fällen kann es bei der Registrierung von Jugendlichen unter 18 Jahren zu einer falschen Alterseinstufung gekommen sein. Vorangegangen ist der Alterseinschätzung meist ein Antrag auf Inobhutnahme beim Jugendamt. Leider sind, wegen der kurzen Rechtsbehelfsfrist von nur vier Wochen, die Widerspruchsfristen bei der Ankunft in einer Flüchtlingsunterkunft meist schon abgelaufen. In so einem Fall sollte der Jugendliche vor dem Amtsgericht einen Vormund beantragen (Siehe auch den Punkt „V – Vormundschaft in diesem ABC-Leitfaden) sowie dann mit dem Vormund beim Jugendamt vorstellig werden, um eine neue Alterseinschätzung durch den Vormund beantragen zu lassen. Die Alterseinschätzungen werden vom medizinischen Institut in München durchgeführt. Im Nachgang eingegangene Dokumente in Landessprache wie bspw. Geburtsurkunden sollten für die Termine übersetzt werden.

Nach Anerkennung des richtigen Alters ist die Aufnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung zu beantragen. Weitere Infos sind über den Bundesfachverband unbegleitete Minderjährige in Berlin zu erfragen. Die Homepage ist über die Adresse http://www.b-umf.de/ zu erreichen.

M – Mobilität

Die Arbeitsgruppe „Fahrradwerkstatt“ ist für die Ausrüstung der Flüchtlinge mit Fahrrädern verantwortlich. Die Fahrräder werden derzeit gegen einen Preis von 20 Euro ausgegeben. Die Arbeitsgruppe trifft sich jeden Dienstag um 19 Uhr. Fragen bitte per E-Mail an bike@weissenburg-hilft.de.

Die Fahrradwerkstatt sucht Fahrräder und Fahrradhelme, möglichst in gut erhaltenem Zustand (Kinder-, Damen- und Herrenräder). Diese sind beim Recyclinghof Weißenburg, Adolph-Kolping-Straße 9, (Öffnungszeiten Dienstag – Freitag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Samstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr) abzugeben. Bitte die Spenden mit einem Zettel versehen auf dem deutlich das Wort „Asyl“ steht. Die KollegInnen dort unterrichten daraufhin die zuständige Arbeitsgruppe.

M – Mülltrennung

Häufig kennen die Flüchtlinge keine Mülltrennung aus ihren Ländern. Geben Sie den Flüchtlingen eine Einführung in diese Thematik. Bringen Sie bspw. Anschauungsbeispiele an die jeweiligen Behälter an. Auch ein gemeinsames Einsortieren von Beispielmüll ist sinnvoll.

O – Orientierungshilfe für Asylbewerber/innen

Eine Orientierungshilfe für Asylbewerber/innen findet man in verschiedenen Sprachen auf der Seite http://www.refugeeguide.de/de/

P – Patenschaften

Unter dem Dach der Arbeitsgruppe „Alltagsbegleitung“ können Patenschaften für Flüchtlinge übernommen werden. Kontaktaufnahme per E-Mail an alltag@weissenburg-hilft.de.

Jede/r Pate/Patin wird sein Amt individuell ausüben. Dennoch sind gewisse einheitliche Regeln hilfreich. Jede/r, die/der mithilft, sollte mit folgenden Sätzen übereinstimmen:

1. Wir verstehen unseren Beitrag als Hilfe zur Selbsthilfe!

2. Wir üben keine Macht aus, nutzen niemanden für eigene Zwecke aus und gehen respektvoll und freundlich mit den anvertrauten Menschen um!

3. Wenn wir mit anderen Menschen über die Flüchtlinge sprechen, beachten wir Datenschutz und Vertraulichkeit, wir geben persönliche Dinge nicht weiter!

4. Wir bemühen uns, in unserem Umfeld eine offene und positive Stimmung gegenüber den Flüchtlingen zu fördern!

5. Wir sind trotz aller Individualität offen für den kollegialen Austausch und Rat von anderen Helfer/innen!

Es ist wichtig, dass die rden für die Übernahme einer Patenschaft nicht zu hoch sind, denn das Wort weckt Assoziationen von Verbindlichkeit und Innigkeit, die einen leicht überfordern können. Deshalb einige Grundsätze:

1. Eine Patenschaft ist keine Dauerverpflichtung. Sie erklären sich bereit, für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stehen.

2. Jede/r kann selbstverständlich seine Patenschaft beenden, wenn es zeitlich oder persönlich nicht mehr geht.

3. Als Pate/Patin sind Sie nicht für jede Problem zuständig. Schreiben Sie, wenn Sie nicht mehr weiter wissen sollten eine E-Mail an alltag@weissenburg-hilft.de oder koordination@weissenburg-hilft.de.

4. Die Paten sehen sich manchmal mit vielen Forderungen der Flüchtlinge konfrontiert. Sie entscheiden selbstständig, welche Hilfe sie für angemessen halten. Trauen Sie sich auch Grenzen aufzuzeigen.

5. Von Geld– und/oder Sachzuwendungen an einzelne Flüchtlinge sollten Sie absehen. Das erzeugt nur Vergleichen und falsche Abhängigkeit und setzt Sie langfristig unter Druck. Wenn Sie spenden chten, dann lieber auf das Konto von „Weißenburg hilft“, wo das Geld gerecht verteilt wird. Siehe dazu auch den Punkt „F – Finanzamt“ im ABC-Leitfaden.

Der „ABC-Leitfaden zur Unterstützung der Flüchtlinge in Weißenburg“, auch zu finden auf der Internetseite https://www.weissenburg-hilft.de/infos-zu-asyl/, ist Ihr wichtigstes Handwerkszeug und wird Ihnen viele der aufkommenden Fragen beantworten. Bitte lesen Sie ihn aufmerksam durch! Bitte scheuen Sie sich auch nicht davor zurück bei Unklarheiten nachzufragen. Dafür sind wir da.

R – Rechtshilfefond

Es gibt die Möglichkeit, in Einzelfällen die Kosten für AnwältInnen oder Begutachtungen durch MedizinerInnen über den Rechtshilfefond von Pro Asyl bezuschussen zu lassen. Deshalb hier mal eine grundsätzliche Information zum Rechtshilfefond.

Pro Asyl unterstützt gern den einen oder anderen Fall durch eine Förderung der Begutachtungs- oder Anwaltskosten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Schritt auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Die Förderung hat einigermaßen feste Sätze, die nicht wirklich üppig sind, aber meist dennoch helfen, die Kosten für die Betroffenen im Rahmen zu halten.

Der Antrag geht nicht an Pro Asyl, sondern erst mal an den Bayerischen Flüchtlingsrat (in der Regel an duennwald@fluechtlingsrat-bayern.de). Nach Befürwortung des Antrags durch den Bayerischen Flüchtlingsrat wird der Antrag an Pro Asyl weitergeleitet.

Pro Asyl fördert immer nur einen Verfahrensschritt, also zum Beispiel eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen eine Behördenentscheidung. Weitere Schritte müssen neu beantragt werden. Da in der Regel ein Anwalt/eine Anwältin beauftragt wird, ist es sinnvoll, den Antrag vom Anwalt / der Anwältin ausfüllen zu lassen. Davor kann auch gerne noch mal mit dem Bayerischen Flüchtlingsrat Rücksprache gehalten werden.

Auch die Erstellung medizinischer Gutachten ist ein wichtiges Verfahren, das zum Schutz von Flüchtlingen beitragen kann. Auch hier können die Kosten für Begutachtungen durch den Rechtshilfefond bezuschusst werden. Die maximale Höhe liegt bei 1.200 Euro, wovon nicht mehr als 25 Prozent für Dolmetscher oder Übersetzung veranschlagt sein dürfen.

Wichtige Kriterien für eine Befürwortung und Förderung sind die Unterstützung der Arbeit vor Ort, gegebenenfalls Öffentlichkeitsarbeit, Präzedenzfälle, wichtige Themen. Letztere sind zur Zeit die Arbeits- und Ausbildungsverbote gegen Leute aus sogenannten „Sicheren Herkunftsländern“, die Einweisungen in die Ausreisezentren, Abschiebungen im Rahmen von Dublin-Verfahren oder Rückübernahmeabkommen, wenn die Personen z.B. schon subsidiären Schutz in einem anderen EU-Staat bekamen. Aber alles andere, wenn es ein begründeter Verfahrensschritt ist, hat durchaus auch Chancen.

Die Entscheidung wird von Pro Asyl meist zügig, in der Regel innerhalb von 14 Tagen, getroffen. Der/Die Antragsteller/in bekommt ein Fax oder E-Mail mit der Bestätigung der Kostenübernahme in einer bestimmten Höhe. Eine Kopie geht an den Bayerischen Flüchtlingsrat. Nach Erbringen der Leistung stellen Anwalt/Anwältin oder MedizinerIn eine Rechnung direkt an den Pro Asyl Rechtshilfefond, und bekommen dann das Geld überwiesen.

Der Rechtshilfefond ist nicht unbegrenzt. Je nach vorhandenen Mittel müssen also Prioritäten gesetzt werden. Von vielen Flüchtlingen kann auch eine Eigenleistung erwartet werden, viele Initiativen übernehmen (einen Teil der) Rechtsanwaltskosten. Das kann der Rechtshilfefond nicht ersetzen. Gleichwohl stellt der Rechtshilfefond ein gutes und wichtiges Instrument, um für Flüchtlinge einen anwaltlichen Beistand realisieren zu können. Nachfolgend die Zuschusspauschalen:

Klage (Asylrecht, Sozialhilferecht u.a.): 300 Euro

Klage mit Teilnahme an der mündlichen Verhandlung: 600 Euro

Dublin-Verfahren: 500 Euro

Antrag auf Zulassung der Berufung / Beschwerde: 400 Euro

Revisionszulassungsantrag: 300 Euro

Revision: 600 Euro

Verfassungsbeschwerde: 700 Euro

Rechtsbeschwerdeverfahren BGH: 470 Euro

R – Residenzpflicht

Die Residenzpflicht ist eine gesetzliche Regelung, die Flüchtlinge massiv in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt. Sie hat in Deutschland ihre Wurzeln im Dritten Reich, wurde im Apartheids-Südafrika vollzogen und ist europaweit nahezu einmalig. Wer der Residenzpflicht unterliegt, darf den jeweiligen Regierungsbezirk (einschließlich der angrenzenden Landkreise) nicht verlassen.

Seit dem 1. Januar 2015 ist die Residenzpflicht für Asylbewerber und Geduldete grundsätzlich auf drei Monate begrenzt; nur für diejenigen Asylbewerber/innen und Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird der Wohnsitz durch Auflagen eingeschränkt. Näheres bitte bei der Ausländerbehörde erfragen.

Anerkannte Flüchtlinge haben keine Residenzpflicht. Sie dürfen sich in ganz Deutschland einen Job sowie auch eine Wohnung suchen. Wenn sie Leistungen vom Jobcenter beziehen, dürfen sie sogar mit Genehmigung vom Jobcenter ins Ausland reisen.

R – Rundfunkgebühren

Asylbewerber/innen können sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen. Zuständig dafür ist der Asylsozialarbeiter.

S – Sachspenden

Sachspenden wurden häufig einfach direkt vor die Unterkunft am Richterfeld gestellt. Wir bitten jedoch, zukünftig keine Sachspenden mehr direkt an einzelne Asylbewerber auszugeben oder vor die Tür der Unterkunft zu stellen. Es besteht die Gefahr, dass dies bei den Flüchtlingen untereinander Neid und Rivalitäten auslösen könnte und die Erwartungshaltung Einzelner verstärkt.

Sachspenden wie Kleidung, Spielsachen oder Geschirr werden gerne im katholischen Pfarrzentrum, Auf der Wied 9, Montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr von ehrenamtlichen HelferInnen entgegengenommen.

Bei sperrigen Sachspenden bitten wir um die Zusendung eines Foto des Gegenstandes mit Adresse/Telefonnummer per E-Mail an koordination@weissenburg-hilft.de. Die Bilder werden an einem schwarzen Brett in der Kleiderkammer ausgehängt. Bei Bedarf kann so direkt mit den Spendern in Kontakt getreten werden.

Es besteht die Möglichkeit, Spenden steuerlich geltend zu machen. Siehe auch den Punkt „F – Finanzamt“ in diesem ABC-Leitfaden.

S – Schule und Ausbildung

Kinder und Jugendliche unterliegen der allgemeinen Schulpflicht, auch der Berufsschulpflicht, unter Umständen bis 27 Jahre. Sie lernen die deutsche Sprache in sogenannten Übergangsklassen. Nach einem Schulabschluss dürfen Jugendliche auch ohne sicheren Aufenthaltsstatus eine Ausbildung beginnen. Vor Abschluss der Ausbildung erfolgen meist keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Arbeitsplatz wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zuständig für die Schulanmeldung und weitere Fragen in schulischen Angelegenheiten ist die Asylsozialarbeit. Siehe auch den Punkt „AAsylsozialarbeit“ in diesem ABC-Leitfaden.

Wenn Flüchtlinge ihren beruflichen und/oder schulischen Abschluss anerkennen lassen wollen, bitte mit der Anerkennungsberatung in Nürnberg in Kontakt treten. Mehr Infos siehe hier: http://www.talenteportal-bayern.de/service/anerkennungsberatung.html.

S – Schulbusgeld

Zuständig für die Beantwortung von Fragen ist der Asylsozialarbeiter Herr Beck.

S – Schulmittel

Schulmittel müssen von den AsylbewerberInnen selber getragen werden. Sie sind in den Tagessätzen berücksichtigt. Durch das Bildungspaket stehen den Asylbewerber/innenkindern zum Schuljahresanfang 70 Euro sowie zum 2. Schuljahreshalbjahr nochmal 30 Euro zu. Fragen zur Beantwortung dieses Zuschusses bitte an den Asylsozialarbeiter Herr Beck.

Werden Schulranzen gebraucht, bitte an die Arbeitsgruppe „Alltagsbegleitung“ wenden. Schulkinder können ihre Liste mit den benötigten Materialien einfach bei der Buchhandlung Meyer abgeben. Dort werden die Sachen dann für sie zusammengestellt.

S – Schwangerschaft

Bei Schwangerschaft werden ein Schwangerschaftsmehrbedarf, Schwangerschaftsbekleidung, sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen und die Kosten für die Entbindung im Krankenhaus sowie eine Betreuung durch die Hebamme übernommen. Der Schwangerschaftsmehrbedarf beträgt 17 Prozent des der werdenden Mutter zustehenden Regelsatzes. Der Mehrbedarf wird nach dem Tag der AntragsteIlung und gegen Vorlage des Mutterpasses ab der 12. Schwangerschaftswoche ausbezahlt. Die Schwangerschaftsbekleidung wird meistens anhand eines Gutscheins in einer gewissen Höhe (etwa 100 Euro) gewährt. Frühestens einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin wird eine Erstlingsausstattung als Geldleistung in Höhe von 350 Euro für den Erwerb von Kinderbett, Kinderwagen, Babywanne, Flaschen, Erstlingsbekleidung etc. ausbezahlt. Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 gehören zum Leistungsspektrum. Der Antrag ist beim Landratsamt einzureichen. Bitte einen Termin vereinbaren unter der Rufnummer 09141 – 902358.

S – Schweigepflicht

Die gesetzlich vorgeschriebene Schweigepflicht macht den Unterstützerkreisen von Flüchtlingen das Leben schwer. Ständig wird bei der Ärzteschaft, dem Krankenhaus, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten sowie dem Landratsamt der Datenschutz vorgehalten. Mit einer unterschriebenen Vollmacht kann man versuchen dies zu umgehen. Das Formular dazu findet sich hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2016/03/Entbindungserklaerung-Asyl.pdf.

S – Sichere Herkunftsländer

Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien, den so genannten „Sicheren Herkunftsländern“ des „Westbalkans“, können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

Das heißt:

  1. Grundsätzlich kann jeder Arbeitsvertrag als Grundlage eines Visumantrags dienen. Es gibt also keine Beschränkung auf Mangelberufe und Fachkräfte
  2. Grundsätzlich gilt für Asylsuchende eine Sperre von zwei Jahren
  3. Ausgenommen davon sind Leute, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, und „unverzüglich“ ausreisen bzw. ausgereist sind. Der Begriff „Unverzüglich“ ist dehnbar, und bestimmt sich in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde.
  4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unabhängig von obigem Paragraphen die Möglichkeit eine Wiedereinreisesperre zu verhängen.
  5. Die Regelung ist befristet bis 2020.

Voraussetzung für einen Visumantrag ist ein Stellenangebot. Der wird von der Agentur für Arbeit geprüft, muss also mindestens Mindestlohn, Tariflohn oder ortsüblichem Vergleichslohn entsprechen. Letzterer kann beim Arbeitsamt erfragt werden. Da das Arbeitsamt eine Vorrangprüfung durchführt, müssen für das Stellenangebot, welches vom Arbeitsamt veröffentlicht wird, eingeschränkte Kriterien (Sprachkenntnisse, herausragendes soziales Engagement) formuliert werden. Wenn jemand vorher einen Asylantrag in Deutschland gestellt hatte, prüft erst mal die örtliche Ausländerbehörde, und leitet dann, wie bei einem Arbeitsangebot für hier lebende Flüchtlinge, den Antrag an das Arbeitsamt weiter.

Im Dezember 2015 hat das Auswärtige Amt einen Sonderkanal eingerichtet für solche Anträge. Da die Terminvergabe teils enorm lange dauert, und dann das Verfahren sich noch mal hinziehen kann, wurde an den Botschaften eine besondere E-Mail Adresse eingerichtet, wo Termine für Visumanträge zur Arbeitsaufnahme eingereicht werden können, wenn eine Vorabzustimmung vorliegt. Genaueres ist separat für die Staaten geregelt. Die Schreiben finden sich hier:

A

B

C

D

E

Ohne Vorabzustimmung muss jeweils die Botschaft erst die zuständige Agentur für Arbeit oder Ausländerbehörde kontaktieren, deren Zustimmung einholen, und kann dann über den Visumantrag entscheiden. Wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde schon vorliegt, kann es wesentlich fixer gehen. Das heißt, die Zustimmung von Ausländerbehörde und des Arbeitsamts kann schon eingeholt werden, sobald ein Stellenangebot vorliegt, also auch wenn der Flüchtling sich noch in Deutschland befindet. Sollte er schon ausgereist sein, so empfiehlt es sich, sich eine Vollmacht unterschreiben zu lassen. So kann z.B. die Ausländerbehörde Ihnen eine Kopie der Vorabzustimmung zukommen lassen. Die geht sonst nämlich nur an die Botschaft, und je nachdem, können da dann Probleme auftreten, die Zustimmung einem Terminantrag zuzuordnen. Grundsätzlich beantragen soll die Vorabzustimmung die/der Arbeitgeber/in.

Beim Antrag auf einen Termin müssen neben dem Stellenangebot mit einer ordentlichen Stellenbeschreibung und der Vorabzustimmung die folgenden Daten an die Botschaft mitgeteilt werden

Art des Visums (Langzeitvisum zur Arbeitsaufnahme)

Name, Vorname,

Geburtsdatum und Geburtsort

Reisepassnummer

Telefonnummer

Adresse

E-Mail Adresse

Die Termine werden in der Regel mit sechs Wochen Vorlauf vergeben. Zum Termin muss der Antragsteller persönlich erscheinen und Pass sowie ggfs. weitere Unterlagen mitbringen. Bitte auf der Seite der jeweiligen Botschaft schlau machen.

S – Sprachkurse

Die Arbeitsgruppe „Sprachvermittlung“ bietet für derzeit sechs Klassen am Richterfeld, jeweils von Montag – Donnerstag immer in den Zeiten von 10.00 Uhr – 11.30 Uhr, 14.00 Uhr – 15.30 Uhr sowie 16.00 Uhr – 17.30 Uhr, Kurse in deutscher Sprache an. Fragen richten Sie bitte direkt per E-Mail an sprachen@weissenburg-hilft.de.

Für die ersten Schritte empfehlen wir ein Deutsch-Heft der Flüchtlingshilfsinitiative München. Siehe hier: http://fluechtlingshilfe-muenchen.de/wp-content/uploads/2015/08/Fluechtlingshilfe_Deutschheft.pdf

S – Studium

Wenn Flüchtlinge ihren akademischen Abschluss anerkennen lassen wollen, bitte mit der Anerkennungsberatung in Nürnberg in Kontakt treten. Mehr Infos siehe hier: http://www.talenteportal-bayern.de/service/anerkennungsberatung.html.

Alle ausländischen Studenten, unabhängig vom derzeitigen Aufenthaltsstatus, haben das gleiche Recht zur Einschreibung an einer Hochschule wie auch jede/r andere/r Gaststudent/in. Dies wurde zuletzt von der letzten Hochschulrektorenkonferenz vom 28.09.2015 unterstrichen. Flüchtlinge speziell aus Syrien finden nochmal bessere Bedingungen vor, da für sie Plätze reserviert wurden und sie kostenlos studieren können, egal in welchem Stadium ihr Aufenthaltsverfahren ist.

Unser Rat: Einfach so tun, als ob es keine Abschiebeoption gäbe und versuchen, einen Studienplatz zu bekommen über die ganz normale Online-Einschreibung (Immatrikulation) der betreffenden Universität. Nachweise über Leistungen müssen geführt werden, also bitte das Zeugnis über einen bestandenen C1-Test hinzufügen und möglichst vorhandene Zeugnisse aus früherer Zeit zumindest in englischer Sprache. Hier die Vorlage für einen C1-Test: https://www.telc.net/fileadmin/user_upload/telc_deutsch_c1_beruf_uebungstest1.pdf

Vorsicht! Es werden auch zahlreiche deutsche Studenten abgelehnt, also lohnt sich eine Bewerbung an mehreren Unis in der Regel, um sicherzugehen, einen Studienplatz zu ergattern. Dieses Vorgehen wird auch im Falle eines Prozesses um das Bleiberecht in der Regel positiv bewertet. Bitte wegen der dauernden Gesetzesänderungen nochmal erkundigen. Ansprechpartner ist der Asylsozialarbeiter Herr Beck.

Der Fachbereich der jeweiligen Uni entscheidet über die Teilnahme an einem Studium, evtl. auch erst nach einem mündlichen Vorstellungsgespräch. Leider gibt es keine einheitliche Regelung bzgl. den Voraussetzungen, welche generell auf alle Herkunftsländer angewandt werden können. Wurden bspw. bei einer syrischen Abiturprüfung über 70 Prozent erreicht, dann ist die Studienaufnahme meist direkt möglich. Bei unter 70 Prozent wird meist der Besuch eines Studienkollegs (1 Jahr) empfohlen/gefordert. Hierbei werden die ausländischen Kenntnisse auf das Niveau des deutschen Abiturs gebracht. Danach kommt eine Feststellungsprüfung und erst dann eben der Hochschulzugang. Für Flüchtlinge, die aus fluchtbedingten Gründen keinen Nachweis zum Hochschulzugang vorlegen können, ist von der Kultusministerkonferenz am 3. Dezember 2015 ein Beschluss gefasst worden. Siehe hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2015/11/kmk_hos-zugang_fluechtlinge.pdf

Weitere Hürden können dazu kommen, wie bspw. die Anerkennung unterschiedlicher Abiturzweige oder auch weitere Aufnahmeprüfungen je nach Studienfach. Leider schließen auch die Integrationskurse nur auf einem niedrigeren Niveau (B1 oder B2) ab, insofern ist für uns noch offen, wie wir die interessierten Flüchtlinge überhaupt auf Niveau C1 bekommen. Wir empfehlen den Unterstützer/innen, sich generell bei Fragen an die Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule (GFH) zu wenden. Der GFH berät zum Thema, checkt, ob Kompetenzen/Vorbildung erfüllt sind (Anerkennung, Zeugnisse etc.), hilft beim Finden weiterführender Sprachkurse und – ganz wichtig – hilft bei der Finanzierung dieser Sprachkurse und des Lebensunterhalts, sprich vermittelt auch Stipendien. Damit erspart man sich viele falsche Wege und weckt vor allem keine falschen Hoffnungen. Die Bildungsberater können genau erklären, was mit welchem Abschluss möglich ist, welcher Weg einzuschlagen ist, um zur Hochschulzulassung zu kommen und wie realistisch oder unrealistisch der Studienwunsch ist. Gilt auch, wenn das Studium im Heimatland schon begonnen wurde. Weitere Infos auf der GFH-Website unter http://www.jmd-portal.de/output.php?id=411&tid=411&jmdID=412

Eine Alternative zum Besuch einer Universität ist die „Kiron University“ in Berlin, eine Hochschule für Flüchtlinge. Die Studierenden können ohne Dokumente (außer Flüchtlingsnachweis) und völlig kostenlos einen international anerkannten Abschluss erhalten. Dazu studieren sie zwei Jahre online und wechseln im dritten Jahr vor Ort an eine Partneruniversität. Sie werden durch ein Student-Support-System, Sprachkurse und eine IT-Infrastruktur unterstützt. Die Studierenden sollen im Jahr ca. 120 Credit Points (CP) erreichen und für ca 30 Stunden gibt es 1 CP. Von Anfang an handelt es sich also um ein Vollzeitstudium. Aktuell bietet die „Kiron University“ den Studenten fünf populäre Bachelorstudiengänge an, die in besonderem Maße vom Fachkräftemangel betroffen sind. Diese sind Informatik, Ingenieurwesen, Betriebswirtschaft, Architektur und Kulturwissenschaften. Mehr Infos auf der Homepage der „Kiron University“ unter https://kiron.university/.

Alle Informationen zu Voraussetzungen, Finanzierung und finanzieller Unterstützung, Vorbereitung aufs Studium, usw. findet man kompakt auf der Seite: https://www.study-in.de/de/refugees/studieren/

T – Tafel

Asylbewerber/innen haben mit dem Berechtigungsschein zum vergünstigten Einkauf der Caritas auch einen Zugang zu den Lebensmitteln der Weißenburger Tafel. Jeden Montag um 10.30 Uhr sowie jeden Donnerstag um 11.00 Uhr können zwei Kisten mit Lebensmitteln gegen ein Entgelt von 5 Euro abgeholt werden. Die Verteilung der Lebensmittelkisten erfolgt pro Stockwerk. Die Familie in der Kellerwohnung teilt sich ihre Lieferung mit den beiden Familien, welche bereits in Weißenburger Privatwohnungen untergebracht wurden. Fragen dazu bitte per E-Mail an alltag@weissenburg-hilft.de.

Lebensmittelspenden können jeweils am Montag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und Mittwoch von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr in der Schulhausstraße 4 abgegeben werden. Erwünscht sind verschlossene und haltbare Lebensmittel, wie Reis, Mehl, Toastbrot, Nudeln, Tee, Kaffee, Milch, Öl, Schokolade, Zucker, Honig etc.

Anerkannte Flüchtlinge können sich über das Diakonische Werk oder die Caritas einen „Tafelschein“ ausstellen lassen. Dieser muss nach 6 Monaten erneuert werden. Der Ausweis berechtigt auch zum vergünstigten Einkauf im Sozialkaufhaus bzw. dem Caritas-Kleiderladen. Siehe dazu auch den Punkt „K – Kleider“ im ABC-Leitfaden. Zur Beantragung müssen die Flüchtlinge einen Einkommensbeleg (Bescheid über den Erhalt von Sozialleistungen), ein Ausweisdokument zur Identitätsfeststellung sowie ein Dokument mitbringen, in dem die Größe der Familie erfasst ist.

U – Umverteilung

Anträge auf Umverteilung in eine andere Einrichtung haben eine größere Chance, wenn ein ärztliches Gutachten vorliegt.

V – Vormundschaft

Vormünder nehmen eine zentrale Rolle im Betreuungsprozess von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ein. Schon im Rahmen der Inobhutnahme des Jugendlichen sollte deshalb durch das Jugendamt die Bestellung eines Vormunds eingeleitet werden. In den meisten Fällen werden jedoch Amtsvormünder benannt. Die gesetzliche Vertretung umfasst die Personen- und Vermögenssorge des Kindes oder Jugendlichen. Dazu gehören die Verwaltung des Mündelvermögens, das Stellen eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung, das Unterschreiben verschiedener Dokumente, das Einwilligen in Operationen, usw. usf.

Wenn Sie Interesse an der Übernahme einer Vormundschaft haben sollten, treten Sie mit dem Jugendamt beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen in Kontakt und stellen bei Gericht einen Antrag auf Wechsel der Vormundschaft auf ihre Person. Förderlich wäre es, wenn der bisherige Amtsvormund den Antrag unterstützen würde, sprich dem Antrag gleich ein entsprechend formuliertes Empfehlungsschreiben beilegt. Bitte auch an die Einverständniserklärung des minderjährigen Flüchtlings denken.

Weitere Infos sind über den Bundesfachverband unbegleitete Minderjährige in Berlin zu erfragen. Die Homepage ist über die Adresse http://www.b-umf.de/ zu erreichen.

W – Windeln

Die Kosten für Windeln müssen von den AsylbewerberInnen selber getragen werden. Sie sind in den Tagessätzen berücksichtigt. In den Erstaufnahmeeinrichtungen stehen pro Kind am Tag drei Windeln zu.

W – Wohnung

In Bayern dürfen Asylbewerber/innen erst in eine Privatwohnung ziehen, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen oder Vermögen bestreiten können oder wenn medizinische oder familiäre Gründe vorliegen. Siehe dazu auch den Punkt „A – Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten“ im ABC-Leitfaden.

Zudem dürfen Familien und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sofort nach dem Abschluss des behördlichen Erstverfahrens ausziehen, sofern sie rechtstreu sind und die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Siehe dazu auch den Punkt „A – Asylverfahren“ im ABC-Leitfaden. Alle übrigen Personen dürfen grundsätzlich erst vier Jahre nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens ausziehen. Das Sozialamt übernimmt in diesen Fällen die Mietzahlungen.

Nach der Anerkennung eines Asylantrags, oft befristet auf 1 oder 3 Jahre, übernimmt das Jobcenter die Miete während des Leistungsbezuges. Das weitere Vorgehen bezüglich Wohnungssuche sowie Angemessenheit der Wohnung nach dem örtlichen Mietspiegel wird ansatzweise bei der Antragstellung für den Bezug von Arbeitslosengeld II geklärt. Siehe dazu auch den Punkt „A – Anerkennung“ im ABC-Leitfaden.

Die Angemessenheit einer Wohnung ist abhängig von der Wohnungsgröße und der Anzahl der Familienmitglieder. Dabei gelten seit dem 1. Januar 2016 folgende Richtwerte:

Personen (1) / Angemessene Wohnfläche in qm² (50) / angemessene Zimmeranzahl (2) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (312 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 80 Euro)

Personen (2) / Angemessene Wohnfläche in qm² (65) / angemessene Zimmeranzahl (3) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (378 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 104 Euro)

Personen (3) / Angemessene Wohnfläche in qm² (75) / angemessene Zimmeranzahl (3) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (450 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 120 Euro)

Personen (4) / Angemessene Wohnfläche in qm² (90) / angemessene Zimmeranzahl (4) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (525 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 144 Euro)

Personen (5) / Angemessene Wohnfläche in qm² (105) / angemessene Zimmeranzahl (5) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (600 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 168 Euro)

Personen (jede weitere Person) / Angemessene Wohnfläche in qm² (+15) / angemessene Zimmeranzahl (+1) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (+71 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 24 Euro)

Sind die Kosten einer Wohnung, die zum Zeitpunkt der Anerkennung bewohnt wird zu hoch, werden diese unangemessenen Kosten dennoch vom Jobcenter für eine Übergangszeit von sechs Monaten bezahlt. Vor einem Umzug und dem Abschluss eines Mietvertrages ist die Zusicherung der Leistungsabteilung des Jobcenters einzuholen. Dazu sollte man sich ein Mietangebot-Formular des Jobcenters geben lassen, welches der Vermieter ausfüllen muss.

Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug (Umzugskosten sowie Mietkaution) werden nur übernommen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Zieht ein Flüchtling ohne wichtige Gründe in eine andere Wohnung, die teurer ist, als die bisherige Wohnung, können weiterhin nur die bisher anerkannten Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Bei Bezug einer eigenen Wohnung kann beim Jobcenter eine Erstausstattung der Wohnung beantragt werden. Kautionen/Genossenschaftsanteile werden per Darlehen gewährt und grundsätzlich direkt an den Vermieter überwiesen. Maklergebühren werden nicht übernommen. Bei Bedarf kann außerdem auch eine Babyerstausstattung beantragt werden.

Weitere Fragen sowie auch Wohnungsangebote bitte per E-Mail an wohnung@weissenburg-hilft.de.

Erstellt von Erkan Dinar, Arbeitsgruppe „Alltagsbegleitung“ von „Weißenburg hilft“